Hochschulrat

Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.

Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Die Funktion des Hochschulrats wird derzeit noch vom Ministerium wahrgenommen.

 

Die Hochschule

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