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Unsere Studiengänge

FAQ Themen

Amtlich beglaubigte Kopien

„Amtlich beglaubigt“ bedeutet, dass eine Behörde die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend.

Die amtliche Beglaubigung muss, wie das Muster auf dieser Seite zeigt, mindestens 3 Dinge enthalten:

  • Einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk) (siehe Punkt 1 auf dem Muster)
  • die Unterschrift des Beglaubigenden (Punkt 2 auf dem Muster) und
  • den Abdruck des Dienstsiegels (Punkt 3 auf dem Muster). Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.

Beglaubigungen bei mehrseitigen Kopien

Besteht die Kopie / Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk (1) und der Unterschrift (2) versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so gesiegelt werden (3), dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint (siehe Darstellung im linken oberen Teil des Musters).

Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen oder Vorder- und Rückseite müssen gesondert beglaubigt werden.

Bei einer notariellen Beglaubigung (mit Schnur und Siegelmarke) genügt der Beglaubigungsvermerk auf nur einer Seite der Kopie bzw. Abschrift.

Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Dem Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss somit zu entnehmen sein, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.

Wenn Sie amtliche Bescheinigungen einreichen achten Sie bitte darauf, dass diese Bescheinigungen im Original einen Dienstsiegelabdruck enthalten. Eine durch elektronische Datenverarbeitung erstellte Bescheinigung, die keine Unterschrift bzw. keinen Dienstsiegelabdruck enthält, ist gültig, wenn sie im Original vorgelegt wird; Fotokopien solcher Bescheinigungen müssen allerdings ordnungsgemäß beglaubigt sein.

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Wer darf amtlich beglaubigen?

Amtlich beglaubigen kann jede Behörde und sonstige öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Akzeptiert werden auch Beglaubigungen von Notar*innen und öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwält*innen, Vereinen, Wirtschaftsprüfer*innen, Buchprüfer*innen, Sachverständigen, Gutachter*innen, Übersetzer*innen (mit Ausnahme der eigenen Übersetzungen) etc.

Muster

Hinweis zu mehrseitigen Einzelblättern

Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.

Anerkennung Ihres ausländischen Bildungsnachweises

  • Wenn Sie deutsche*r Staatsbürger*in sind und Ihre Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, ist es im Zuge des Bewerbungsverfahrens notwendig, Ihre ausländischen Bildungsnachweise für die Online-Bewerbung als Hochschulzugangsberechtigung bei der Bezirksregierung anerkennen und Ihre ausländische Abschlussnote in das deutsche Notensystem umrechnen zu lassen.
  • Wenn Sie deutsche*r Staatsbürger*in sind und Ihren Studienabschluss im Ausland erworben haben und sich nun auf einen unserer Master-Studiengänge bewerben wollen, so ist zur Teilnahme am Verfahren ebenfalls eine Umrechnung Ihrer Abschlussnote in das deutsche Notensystem erforderlich. Diese Umrechnung erfolgt durch den Verein uni-assist in Berlin. Lesen Sie dazu die Informationen auf unserer Internetseite.
  • Für internationale Studienbewerber*innen ist eine Bewerbung über uni-assist erforderlich. Ausführliche Informationen finden Sie dazu auch auf unserer Internetseite für Internationale Studieninteressierte.

Mehr zum Thema

Ausführliche Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie auf unserer Internetseite

hier

Ausführliche Informationen zur Bewerbung als deutsche*r Staatsbürger*in mit einem ausländischen Bildungsabschluss finden Sie auf unserer Internetseite

hier

Anerkennung von (außer)hochschulischen Leistungen

Die Hochschule unterscheidet zwischen hochschulisch und außerhochschulisch erbrachten Lernergebnissen.

Hochschulisch erbrachte Leistungen sind anerkennungsfähig, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen, die ersetzt werden sollen, kein wesentlicher Unterschied besteht. Außerhochschulische Kenntnisse sind anzuerkennen, wenn die anzuerkennenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Prüfungsleistungen nach Inhalt und Niveau gleich sind.

Der Antrag auf Anerkennung ist frühestens nach erfolgter Einschreibung, spätestens jedoch vor Anmeldung zur jeweiligen Prüfung zu stellen.

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Mehr zum Thema

Ausführliche Informationen zur Anerkennung von (außer)hochschulischen Leistungen, den entsprechenden Antrag und die Ansprechpartner*innen finden Sie auf unserer Internetseite

hier

Der Antragsstatus im hochschuleigenen Bewerbungsportal

In der Online-Bewerbung können Sie Ihren Antragsstatus einsehen. Was genau sich jeweils hinter den Formulierungen verbirgt, erklären wir hier:

Zulassungsangebot liegt vor / zugelassen

Sie sind in einem Studiengang bzw. mehreren Studiengängen zugelassen worden.

Sollten Sie bereits auf hochschulstart.de (im DOSV) ein Zulassungsangebot unserer Hochschule angenommen haben, befindet sich Ihr Antrag bereits im Status "zugelassen".

Für jeden Studiengang mit einem Zulassungsangebot können Sie in unserem Portal wählen:

  • entweder: "Angebot annehmen" - Sie nehmen das Zulassungsangebot an und möchten sich für diesen Studiengang an der Hochschule für Gesundheit einschreiben / immatrikulieren. Ab diesem Zeitpunkt steht Ihnen der Zulassungsbescheid als PDF-Download zur Verfügung. Lesen Sie diesen bitte aufmerksam und beginnen die Online-Immatrikulation. Nach der Annahme des Zulassungsangebotes ändert sich der Status in "zugelassen".
  • oder: "Platz zurückgeben" - Sie haben kein weiteres Interesse am Studiengang, für den ein Zulassungsangebot vorliegt. 

Wichtig: Sie dürfen nur EINEN Studiengang annehmen.

Für diese Entscheidung wird Ihnen in der Mitteilung über die Zulassung (per E-Mail) eine Frist gesetzt. Nachdem Sie einen Studienplatz angenommen haben und Ihr erster Semesterbeitrag an der Hochschule für Gesundheit eingegangen ist, erscheinen Sie zur persönlichen Einschreibung in der Hochschule. Sollten Sie den Studienplatz zurückgegeben haben, wird dieser an eine andere Studienbewerberin / einen anderen Studienbewerber weitergegeben.

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NRV-Teilnahme nicht erklärt

Die Auswahl der ersten zugelassenen Bewerber*innen ist erfolgt. Sie konnten leider bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Studienplatz zugewiesen bekommen - Sie haben somit (bislang) für das kommende Wintersemester eine Absage erhalten. Mehr Infos und hilfreiche Tipps finden Sie unter:

Absage erhalten (über hochschulstart.de / über DoSV)

oder

Absage erhalten (NC-Master Studiengang)

Vor der Frist

In der Mitteilung über die Absage wurden Sie dazu aufgerufen, sich aktiv für eine Teilnahme am Nachrückverfahren (NRV) zu entscheiden bzw. zu erklären. Bis zum Fristablauf haben Sie die Möglichkeit sich an dem bevorstehenden Nachrückverfahren (unter der Voraussetzung, dass offene Plätze nachzurücken sind) anzumelden. Möchten Sie am NRV teilnehmen, ändert sich Ihr Status auf "Zulassungsangebot aktuell nicht möglich".

Nach der Frist

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Teilnahmeerklärung zum NRV nicht mehr möglich, Sie scheiden dann nach Ablauf der genannten Frist komplett aus dem Verfahren aus. Eine weitere Beteiligung an einem späteren Nachrückverfahren zum selben Semester ist damit ausgeschlossen. Ihr Status wird nach Ablauf der Frist auf "Frist überschritten" gesetzt.

Lesen Sie bitte deshalb in jedem Falle die ausführlichen Informationen zum

Nachrückverfahren

 

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Zulassungsangebot aktuell nicht möglich

Sie haben bereits Ihre Teilnahme am bevorstehenden Nachrückverfahren erklärt. In den kommenden Tagen wird dann (unter der Voraussetzung, dass offene Plätze nachzurücken sind) ein Nachrückverfahren im betreffenden Studiengang durchgeführt. Sie werden dann erneut von uns per E-Mail benachrichtigt. Sollten Sie auch in diesem Verfahrensschritt keinen Platz erhalten haben, müssen Sie sich erneut aktiv für ein weiteres Nachrückverfahren anmelden - Ihre Absage bleibt dann gültig.

Lesen Sie bitte in jedem Falle die ausführlichen Informationen zum

Nachrückverfahren

sowie zu

Absage erhalten (über hochschulstart.de / über DoSV)

oder

Absage erhalten (NC-Master Studiengang)

 

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eingegangen / gültig

Nachdem Sie Ihren Antrag im Online-Portal abgegeben haben befindet er sich im Status "eingegangen". In regelmäßigen Abständen werden diese Anträge durch uns gesichtet und nach der Überprüfung in den Status "gültig" überführt.

Ist der von Ihnen abgegebene Antrag im Status "gültig" kann er am Vergabeverfahren teilnehmen. Jedoch ist die Auswahl der Bewerber*innen, die einen Studienplatz erhalten können, noch nicht abgeschlossen / entschieden. Dies kann sowohl während des laufenden Bewerbungszeitraums als auch kurz nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Fall sein.

Wichtig:
Anträge im Status "in Vorbereitung" oder "zurückgezogen" nehmen nicht am weiteren Vergabeverfahren teil.

Mit den ersten Ergebnissen zum Auswahlverfahren ist meist Anfang August bzw. Anfang Februar zu rechnen.

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vorläufig ausgeschlossen

Ihr Antrag wurde vom Vergabeverfahren vorläufig ausgeschlossen.

Der Grund für den Ausschluss wird Ihnen in jedem Falle im Portal erläutert. Er wird meist oben rechts eingeblendet nachdem Sie sich eingeloggt haben.

Die häufigsten Gründe hierfür sind, dass Sie sich mehrfach beworben haben und eine oder mehrere der Bewerbungen deaktiviert werden.

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ausgeschieden

Über den Datenabgleich mit dem DOSV / hochschulstart.de wurde uns übermittelt, dass Ihr Antrag sich im Status „ausgeschieden“ befindet. Dieser nimmt nicht mehr am weiteren Verfahren teil, nachdem Sie

  • ein anderes Angebot angenommen haben,
  • ein höher priorisiertes Angebot vorliegt oder
  • Sie eine Rückstellung für eine andere Bewerbung mitgeteilt haben.

Eine weitere Berücksichtigung dieses Antrages ist somit für die Hochschule ausgeschlossen.

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in Vorbereitung

Sie haben diesen Antrag für den Studiengang während der Bewerbungsphase angelegt und mit Daten gefüllt. Damit ist der Antrag im Status "in Vorbereitung".

Sie haben diesen Antrag jedoch nicht innerhalb der Bewerbungsfrist "abgegeben". Im Online-Portal sowie in der dazugehörigen Checkliste wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass nur "abgegebene" Anträge am Vergabeverfahren beteiligt werden.

Anträge "in Vorbereitung" nehmen somit nicht an der Vergabe teil.

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zurückgezogen

Sie haben diesen Antrag für den Studiengang während der Bewerbungsphase angelegt und im weiteren Verlauf wieder "zurückgezogen".
Somit haben Sie diesen Antrag nicht innerhalb der Bewerbungsfrist "abgegeben". Im Online-Portal sowie in der dazugehörigen Checkliste wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass nur "abgegebene" Anträge am Vergabeverfahren beteiligt werden.

Anträge mit dem Status "zurückgezogen" nehmen nicht an der Vergabe teil.

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Frist überschnitten

Der Antrag befindet sich im Status "Frist überschritten", weil Sie eine Ihnen gesetzte Frist haben verstreichen lassen. Dies kann z.B. folgende Hintergründe haben:

  • Frist überschritten (Zusage HV)
    Sie haben bereits im Hauptverfahren ein Zulassungsangebot erhalten. Dieses haben Sie jedoch nicht innerhalb der Annahmefrist im Portal angenommen, somit verfällt mit Ablauf der Frist Ihr Anspruch auf diesen Platz.
  • Frist überschritten (NRV nach HV)
    Sie konnten im Hauptverfahren leider kein Zulassungsangebot erhalten, somit wurden Sie über Ihre Absage per E-Mail informiert. Sie wurden darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, Ihre Teilnahme am ersten Nachrückverfahren innerhalb der Ihnen gesetzten Frist zu erklären. Dieses haben Sie jedoch nicht innerhalb der Erklärfrist getan, somit können Sie nach Ablauf dieser Frist nicht weiter am Vergabeverfahren teilnehmen.
  • Frist überschritten (Zusage 3. NRV)
    Sie haben im Hauptverfahren leider kein Zulassungsangebot erhalten. An den weiteren Nachrückverfahren 1 bis 3 haben Sie Ihre Teilnahme erklärt. Im 3. NRV gehörten Sie dann zu den Bewerber*innen, die durch das Nachrücken ein Zulassungsangebot erhalten konnten. Dieses haben Sie jedoch nicht innerhalb der Annahmefrist im Portal angenommen, somit verfällt mit Ablauf der Frist Ihr Anspruch auf diesen Platz.
  • Frist überschritten (NRV nach 2. NRV)
    Sie konnten bislang leider kein Zulassungsangebot erhalten. Sie wurden darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, Ihre Teilnahme an weiteren Nachrückverfahren innerhalb der Ihnen gesetzten Frist zu erklären. Sie haben am 1. NRV sowie am 2. NRV teilgenommen. Die Erklärfrist zum 3. NRV haben Sie jedoch versäumt, somit können Sie nach Ablauf dieser Frist nicht weiter am Vergabeverfahren teilnehmen.

Anträge mit dem Status "Frist überschritten ..." nehmen somit nicht weiter an der Vergabe teil.

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Bewerbungstypen an der Hochschule für Gesundheit Bochum

An der Hochschule für Gesundheit gibt es verschiedene Bewerbungstypen. Bitte achten Sie bei Ihrer Bewerbung auf die jeweiligen Anforderungen und Fristen!

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Dienst als nachrangiges Auswahlkriterium

Ein abgeschlossener Dienst wird im Vergabeverfahren als nachrangiges Auswahlkriterium berücksichtigt und kann bei der Online-Bewerbung angegeben werden. Die Dienstzeit ist nicht wartezeitschädlich.

Als Dienst gilt:

  • ein Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von 3 Jahre
  • ein freiwilligen Wehrdienst - nach dem Wehrpflichtgesetz
  • ein Zivildienst
  • ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.07.2002 (BGBl I S. 2596 ff.)
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15.07.2002 (BGBl I S. 2596 ff.)
  • ein Bundesfreiwilligendienst - nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
  • ein Jugendfreiwilligendienst - nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
  • ein Entwicklungsdienst - nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (mindestens 2 Jahre)
  • die Betreuung eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren über die Dauer von mindestens 6 Monate (Nachweis bei der Einschreibung: Geburtsurkunde des Kindes und aktuelle Meldebescheinigung).
  • die Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen über die Dauer von mindestens 6 Monate (Nachweis bei der Einschreibung: Nachweis der Pflegeversicherung, dass Sie als alleinige Pflegeperson bestellt wurden).

Zu beachten ist:

Die Träger für das FSJ und FÖJ müssen nach dem "Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres" oder nach dem "Gesetz zur Förderung eines Ökologischen Jahres" oder nach dem "Gesetz zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes" anerkannt sein.

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Wichtig

Folgende Tätigkeiten können nicht als vergaberechtlicher "Dienst" anerkannt werden:

  • sonstige Auslandsaufenthalte,
  • Au-pair-Tätigkeiten oder
  • andere humanitäre Dienste

Erst zur Einschreibung (im Falle einer Zulassung) ist der Dienst durch das Einreichen von Unterlagen nachzuweisen. Dies sind insbesondere die Dienstzeitbescheinigung für den abgeleisteten Wehr-/Zivildienst, die Bescheinigung des Trägers des abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahres oder andere geeignete Nachweise bspw. über die Betreuung von Personen.

Kann zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht nachgewiesen werden, dass ein Dienst abgeleistet wurde, kann die Zulassung zum Studium zurückgenommen werden, wenn der Dienst dafür ausschlaggebend war.

Einschreibung - Ich bin verhindert, was tun?

Sie können die Online-Immatrikulation (Einschreibung) nicht durchführen, weil Sie sich zum Beispiel (noch) im Ausland befinden und Ihre Angaben und Uploads im Online-Portal nicht tätigen können, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns (Studierendenservice) auf.

Maßgeblich für die Annahme Ihres Zulassungsangebotes ist in jedem Falle die fristgerechte Annahme des Studienplatzes im Portal und der fristgerechte Zahlungseingang des ersten Semesterbeitrages.

Lesen Sie dazu auch die Informationen zu "Kommunikation - Ihre Erreichbarkeit"

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Härtefall

Soziale Härtefälle / Härtefallantrag Semesterbeitrag

Dieser Härtefallantrag ist für diejenigen Studierenden, für die der Beitrag für die AStA-Arbeit und für das Semesterticket (Semesterbeitrag) eine unzumutbare Härte darstellt.

Weitere Informationen

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Antrag auf außergewöhnliche Härte zur Studienbewerbung

Diesen Antrag können Bewerber*innen stellen, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

Weitere Informationen

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Hochschulzugangsberechtigung

Ich verfüge über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen - welche zählt?

Für Personen, die über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen (HZB) verfügen, sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 der StudienplatzVVO NRW folgendes vor:

"Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird."

In der Online-Bewerbung haben Sie die Möglichkeit ausschließlich eine HZB zu hinterlegen. Überlegen Sie daher genau, mit welcher HZB Sie am Auswahlverfahren beteiligt werden wollen.

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"Fachabi" / Fachhochschulreife

Im täglichen Sprachgebrauch ist oftmals von einem "Fachabitur" die Rede, das es so nicht gibt und als Bezeichnung für die (fachgebundene) Hochschulreife / Fachhochschulreife genutzt wird.

Mit der Fachhochschulreife erwerben Schüler*innen die Berechtigung zum Studium an einer (Fach-)Hochschule. Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil.

Hinweis:

Ihrem Schulzeugnis können Sie entnehmen, ob Sie mit Ihrem Schulabschluss die Fachhochschulreife erworben haben. Sollte diese dort nicht bescheinigt sein, fragen Sie bitte direkt bei Ihrer Schule nach.

Welches Datum zählt bei Fachhochschulreife?

Damit Sie sich um einen Studienplatz an unserer Hochschule bewerben können, müssen Sie zunächst einmal Ihren schulischen Teil der Fachhochschulreife mit dem praktischen Teil (z.B. Berufsausbildung oder Praktikum) vervollständigen.

Haben Sie Ihren Schulabschluss der Fachhochschulreife erlangt, so geben Sie in der Online-Bewerbung das Datum an, zu dem Ihre Schule Ihnen per Zeugnis die vollständige Fachhochschulreife (schulischer und fachpraktischer Teil) vergibt.
Ggf. müssen der Schule dazu vorab noch die Nachweise über Praktikum/Ausbildung vorgelegt werden.

Wenn Sie den fachpraktischen Teil der Fachhochschulreife zum Zeitpunkt der Bewerbung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, können Sie sich trotzdem bewerben. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn der fachpraktische Teil 

  • zum Wintersemester spätestens am 30. September

  • zum Sommersemester spätestens am 31. März

abgeschlossen sein wird.

Zulassung und Einschreibung stehen dann unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird.

Hinweis:

Haben Sie eine andere Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Allgemeine Hochschulreife) als die oben genannte Fachhochschulreife erworben, zählt für Sie das Datum auf Ihrem Abschlusszeugnis.

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Wird zwischen Voll- und Fachabitur unterschieden?

Bei der Auswertung der eingegangenen Bewerbungen für NC-Studiengänge wird bei den Abiturdurchschnittsnoten nicht zwischen einer Vollabitur "2,0" (bspw. Allgemeine Hochschulreife) oder einer Fachabitur „2,0“ (bspw. Fachhochschulreife) unterschieden.

Gibt es spezielle Fristen für Alt-Abiturient*innen?

Nein, es gibt an unserer Hochschule keine unterschiedlichen Bewerbungsfristen für Alt- und Neu-Abiturient*innen.

Zur Information:
Als Alt-Abiturient*innen werden Bewerber*innen bezeichnet, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des laufenden Jahres erworben haben. Bewerber*innen, die nach dem 15. Januar ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, gelten als Neu-Abiturient*innen.

Es gibt unterschiedliche Fristen für Alt- und Neu-Abiturient*innen bei einer Bewerbung für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie.

Kommunikation - Ihre Erreichbarkeit

Bereits bei der Registrierung in unserer Online-Bewerbung werden Sie darum gebeten Kontaktdaten anzugeben. So kann die Hochschule im laufenden Auswahlverfahren gewährleisten, dass wir Sie erreichen können.

Stellen Sie sicher, dass Sie über die angegebenen Kontaktdaten wie Postadresse, E-Mail, Telefon usw. in der Zeit bis zum Semesterbeginn für Rückfragen etc. erreichbar sind.

Es kann zu verschiedensten Gelegenheiten nötig sein, dass wir zu bestimmten Sachverhalten Ihrer Bewerbung mit Ihnen Kontakt aufnehmen müssen bzw. wir Sie über bestimmte Sachverhalte informieren. Dazu könnten gehören:

  • Rückfragen zu Ihren Angaben in der Online-Bewerbung
  • Bearbeitung Ihrer Sonderanträge
  • Mitteilung über Zusage / Absage
  • Aufruf zur Beteiligung am Nachrückverfahren
  • usw.

Wichtiger Hinweis!

Sollten Sie zu bestimmten Zeitpunkten nicht per Brief / E-Mail / Telefon erreichbar sein, stellen Sie bitte sicher, dass andere vertraute Personen (z.B. Partner*innen, Verwandte, Freund*innen) Zugriff auf diese Medien haben.

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Das Vergabeverfahren für NC-Bachelor-Studiengänge - Wie erfolgt die Auswahl?

Neben der Vergabe der Studienplätze an Beruflich Qualifizierte erfolgt die Vergabe  in weiteren drei Hauptquoten. In diesen Quoten

werden separate Ranglisten erstellt.

Hierbei werden die jeweiligen Quoten völlig unabhängig voneinander gebildet. Jede Bewerbung wird in jeder dieser Quoten berücksichtigt. Es werden somit in diesen Quoten zwar die selben Personen geführt, jedoch je Quote in einer unterschiedlichen Sortierreihenfolge / Rangfolge und damit - je nach Kriterium - auch mit unterschiedlichen Chancen, einen Studienplatz zu erhalten.

Nehmen mehrere Bewerber*innen in einer Rangliste mit gleichen Zugangsvoraussetzungen teil, so legen nachrangige Auswahlkriterien eine konkrete und damit eindeutige Rangfolge fest.

Hier erhalten Sie nun weitere ausführliche Informationen zu den jeweiligen Quoten und deren nachrangigen Kriterien:

Wichtig:

Wie Sie sich auf einen zulassungsbeschränkten Bachelor-Studienplatz bewerben, erfahren Sie hier.

Für zulassungsfreie Bachelor-Studiengänge gelten die hier genannten Quoten nicht!

Auswahl in der Abiturbestenquote

Diese Quote (in Höhe von 20% der Studienplätze im jeweiligen Studiengang) wird nach folgenden Kriterien sortiert:

1. Wer hat die beste Note?
2. Wer hat einen Dienst abgeleistet?
3. Das Los entscheidet

Beispiel:
Zwei Bewerber*innen (A+B) haben die gleiche Note im Abitur erreicht. Alle anderen Bewerber*innen mit einem besseren Notendurchschnitt als A und B erhalten eine Zusage. Um jedoch A und B weiter im Auswahlverfahren differenzieren zu können, werden die Bewerbungen nach weiteren nachrangigen Kriterien sortiert. Um entscheiden zu können, wer von beiden nun einen Studienplatz erhält, wird der "Dienst" als zweites, nachrangiges Kriterium genutzt.

Im Beispiel hat Bewerber*innen A einen Dienst (Zivildienst, FSJ, ...) geleistet. Bewerber*in B jedoch hat in der Zeit nach dem Abitur einzig ein Praktikum abgeleistet. Somit steht Bewerber*in A in der Rangfolge vor Bewerber*in B.

Hätte A nun keinen vorherigen Dienst geleistet, sondern die bisherige Zeit seit dem Abitur ebenfalls mit Praktika überbrückt, hätte eine zufällige Losnummer über die Platzvergabe entscheiden müssen.

Auswahl in der Wartezeitquote

Der Anteil dieser Quote unterscheidet sich je nach Studiengang. Dieser beträgt

  • in den folgenden Bachelor-Studiengängen jeweils 20%: Ergotherapie, Gesundheitsdaten und Digitalisierung, Logopädie, Physiotherapie.
  • in den Studiengängen Hebammenwissenschaft sowie Hebammenkunde nachqualifizierend 10% der Studienplätze.

Personen in dieser Quote werden wird nach folgenden Kriterien sortiert:

1. Wer hat die längste Zeit gewartet?
2. Wer hat einen Dienst abgeleistet?
3. Das Los entscheidet

Beispiel:
Zwei Bewerber*innen (C+D) haben beide im Jahr 2019 das Abitur gemacht. Beide haben seitdem nicht studiert und werden für das Verfahren zum Wintersemester 2021/22 beide mit 4 Wartesemestern am Verfahren beteiligt. Alle Bewerber mit mehr als 4 Wartesemestern erhalten eine Zusage.

Um C und D weiter zu differenzieren wird als weiteres nachrangiges Kriterium geprüft, wer von den beiden einen Dienst geleistet wurde. Die Person mit dem geleisteten Dienst steht dann in der Rangliste höher.

Sollten am Ende immer noch beide Bewerber*innen gleiche Werte in der Sortierung aufweisen, entscheidet eine zufällig generierte Losnummer über die Rangfolge.

Hinweis:

Die Ursache für die unterschiedliche Höhe der Quotierung in den Studiengängen ist in der Quote für die beruflich Qualifizierten (Zugang zum "Studium ohne Abitur") zu finden.

Hier haben die Studiengänge sich für unterschiedlich hohe Quoten entschieden.

Auswahl in der Quote der hochschuleigenen Auswahl

Der Anteil dieser Quote unterscheidet sich je nach Studiengang. Dieser beträgt

  • in den folgenden Bachelor-Studiengängen jeweils 75%: Ergotherapie, Gesundheitsdaten und Digitalisierung, Logopädie, Physiotherapie.
  • in den Studiengängen Hebammenwissenschaft sowie Hebammenkunde nachqualifizierend 70% der Studienplätze.

Personen in dieser Quote werden wird nach folgenden Kriterien sortiert:

1. Ergebnis aus der Kombination: Note & Wartezeitbonierung
2. Wer hat einen Dienst abgeleistet?
3. Das Los entscheidet

Beispiel:

Drei Bewerber*innen (E, F und G) bewerben sich jeweils mit folgenden Kriterien:

  • E macht 2020 Abitur (2,4) und hat seit dem Abitur nicht studiert, jedoch einen Dienst geleistet.
  • F macht 2018 Abitur (2,6) und hat seit dem Abitur zwei Semester studiert.
  • G macht 2014 Abitur (3,4) und hat seit dem Abitur nicht studiert.

Zunächst wird die Wartezeit der Bewerber*innen berechnet. Mehr als 7 Wartesemester können nicht berücksichtigt werden. Demnach weisen die Bewerber*innen folgende Wartezeiten vor:

  • E hat ein Jahr gewartet, nicht studiert = 2 Wartesemester
  • F hat drei Jahre gewartet (6 Wartesemester), zwei studierte Semester müssen jedoch abgezogen werden = 4 Wartesemester
  • G hat sieben Jahre gewartet (14 Wartesemester), diese Wartesemester müssen jedoch auf das Maximum gekappt werden = 7 Wartesemester.

Hier finden Sie ausführliche Hinweise zur Wartezeit.
 

Für ihre jeweiligen Wartesemester erhalten die Bewerber*innen einen Bonus von 0,1 je Wartesemester. Dieser Bonus verbessert die Durchschnittsnote des Abiturs und somit auch die Ranglistenposition, nach der sortiert wird.

  • E: von dem Abi (2,4) wird der Wartezeitbonus von 0,2 abgezogen,
    daraus ergibt sich ein Ranglistenwert von 2,2
  • F: von dem Abi (2,6) wird der Wartezeitbonus von 0,4 abgezogen,
    daraus ergibt sich ebenfalls ein Ranglistenwert von 2,2
  • G: von dem Abi (3,4) wird der Wartezeitbonus von 0,7 abgezogen,
    daraus ergibt sich ein Ranglistenwert von 2,7

E und F nehmen nun beide mit der Note 2,2 auf dieser Rangliste teil. Um dennoch eine eindeutige Rangfolge abbilden zu können wird als weiteres nachrangiges Kriterium geprüft, wer von den beiden einen Dienst geleistet wurde. E hat einen Dienst geleistet und steht deshalb auf einer höheren / besseren Ranglistenposition als F.

Sollten Bewerber*innen auch nach der Auswertung von Note und Wartezeit dennoch gleiche Werte in der Sortierung aufweisen, entscheidet eine zufällig generierte Losnummer über die Rangfolge.

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Hinweis:

Die Ursache für die unterschiedliche Höhe der Quotierung in den Studiengängen ist in der Quote für die beruflich Qualifizierten (Zugang zum "Studium ohne Abitur") zu finden.

Hier haben die Studiengänge sich für unterschiedlich hohe Quoten entschieden.

Das Vergabeverfahren für NC-Master-Studiengänge - Wie erfolgt die Auswahl?

Die Studienplätze werden in 2 Hauptquoten verteilt. In diesen Quoten "Durchschnittsnote" und "hochschuleigene Kriterien" werden Ranglisten erstellt, jede Bewerbung wird in jeder dieser Quoten berücksichtigt. Haben mehrere Bewerber*innen in einer Rangliste die gleichen Zugangsvoraussetzungen, so legen nachrangige Auswahlkriterien die Rangfolge fest.

Wie Sie sich auf einen Studienplatz bewerben erfahren Sie hier.

Hier erhalten Sie nun weiterführende Informationen zu den nachrangigen Kriterien in den jeweiligen Quoten:

Auswahl nach Durchschnittsnote (20%)

1. Wer hat die beste Bachelornote (oder Äquivalent)?
2. Wer hat einen Dienst abgeleistet?
3. Das Los entscheidet

  • Beispiel:
    Zwei Bewerber*innen (A+B) haben die gleiche Bachelor-Note (oder Äquivalent) erreicht. Alle anderen Bewerber*innen mit einem besseren Notendurchschnitt als A und B erhalten eine Zusage. Um A und B für das Auswahlverfahren differenzieren zu können, werden ihre Bewerbungen nach weiteren nachrangigen Kriterien sortiert. Das 2. Kriterium stellt den "Dienst" dar. Die Bewerbung mit einem geleisteten Dienst steht in der Rangliste höher. Kommt es auch in dieser Kategorie zu einem gleichen Ergebnis, entscheidet das Los über die Platzvergabe.

Auswahl nach hochschuleigenen Kriterien / ebenfalls Durchschnittsnote (80%)

1. Wer hat die beste Bachelornote (oder Äquivalent)?
2. Wer hat einen Dienst abgeleistet?
3. Das Los entscheidet

  • Beispiel:
    (gleicht dem Beispiel "Auswahl nach Durchschnittsnote")

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Wichtig:

Wie Sie sich auf einen zulassungsbeschränkten Master-Studienplatz bewerben, erfahren Sie hier.

Für zulassungsfreie Master-Studiengänge gelten die hier genannten Quoten nicht!

Wartezeit

Was bedeutet Wartezeit?

Wartezeit ist die Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur/Fachabitur) und der Studienbewerbung, in der man nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war.

Vorherige Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen werden von der Wartezeit abgezogen. Sie wird nur in vollen Semestern (Halbjahren) gezählt.

Wichtige Neuerung:
Seit dem Sommersemester 2021 können nicht mehr als 7 Wartesemester berücksichtigt werden. Eine ggf. längere Wartezeit wird auf den maximalen Wert von 7 reduziert.

Wie wird die Wartezeit berechnet?

In der Online-Bewerbung werden Sie gefragt:

  • "Bisherige Semester an deutschen Hochschulen (Hochschulsemester)"
    Wenn Sie noch nicht an einer deutschen Hochschule - die Definition finden Sie oben - eingeschrieben waren tragen Sie hier eine 0 (=Null) ein. Sollten Sie jedoch bereits studiert haben, tragen Sie bitte hier die Anzahl der studierten Semester ein.
     
  • "Haben Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen?"
    Das Studium gilt dann als abgeschlossen, wenn bis zum Bewerbungsschluss (SoSe 15.01. / WiSe 15.07.) die vorgeschriebene Abschlussprüfung (z.B. Bachelor) erfolgreich abgelegt worden ist. In diesem Fall wählen Sie bitte "Ja" aus, Sie gelten dann als sogenannte*r Zweitstudienbewerber*in.

Sollte man beispielsweise bei der ersten Bewerbung um einen Studienplatz keinen Erfolg gehabt haben, kann man die Zeit bis zur nächsten Bewerbungsmöglichkeit eventuell überbrücken (Auslandsaufenthalt, Studium im Ausland, Freiwilliges Soziales Jahr, praktische Ausbildung, berufliche Tätigkeit, weiterer Schulbesuch...) und so "Wartezeit ansammeln".
Ein Studium innerhalb von Deutschland stellt keine Wartezeit dar, die studierten Semester werden somit von der Wartezeit abgezogen.

Ein Studium im Ausland ist nicht wartezeitschädlich.

Eine Garantie im nächsten Jahr einen Studienplatz durch Anhäufung von Wartezeit zu erhalten, hat man allerdings nicht.

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Was versteht man unter...

..."Deutsche Hochschulen"?

Deutsche Hochschulen in diesem Sinne sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Dazu gehören ebenfalls private Hochschulen die staatlich anerkannt sind wie z.B. die FOM.

Berufsakademien sowie Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen, z. B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen, zählen nicht dazu.

Hinweis

Es gibt keine „Warteliste“ auf die man sich eintragen muss, damit die Wartezeit angerechnet wird! Die Wartezeit errechnet sich bei der nächsten Bewerbung anhand Ihrer Angaben in der Online-Bewerbung automatisch.

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