Wichtiger Hinweis vorab für alle Sonderanträge
Beachten Sie genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Anträge - diese gelten einzig bei NC-beschränkten Studiengängen.
Unvollständige Unterlagen bzw. verfristet eingegangene Unterlagen können für das aktuelle Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Sie nehmen (mit der Ausnahme vom Zweitstudium!) jedoch auch ohne einen gestellten / genehmigten Sonderantrag weiterhin am normalen Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil.
Folgende Sonderanträge können im Zuge einer NC-Bewerbung gestellt werden:
- Antrag auf außergewöhnliche Härte
- Antrag auf bevorzugte Zulassung
- Antrag auf Nachteilsausgleich
- Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium
- Minderjährige Bewerber*innen
- Olympiakader / Spitzensportler*innen
- Zweit- / Nebenhörerschaft
Bei Rückfragen zu diesen Sonderanträgen wenden Sie sich gerne an den
Antrag auf außergewöhnliche Härte
Die Quote, in der Studienplätze nach den Kriterien der außergewöhnlichen Härte vergeben werden, beträgt insgesamt 5 %.
Die Plätze der Härtefallquote werden auf Antrag an Bewerber*innen vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie, in dem beantragten Semester, für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Wichtig:
- Detaillierte Informationen und Hinweise über die erforderlichen Nachweise finden Sie hier:
Auszug aus den Merkblättern der Stiftung für Hochschulzulassung (PDF) - Nach der erfolgreichen Abgabe einer Bewerbung in unserem Online-Portal nehmen Sie am Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil. Zusätzlich steht es Ihnen frei, diesen Sonderantrag in Ihrer Online-Bewerbung zu stellen und somit Ihre Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Beachten Sie jedoch genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Anträge.
- Diese Nachweise inkl. Anlagen müssen zwingend bis zum Ende der Bewerbungsfrist (Wintersemester in der Regel 15. Juli bzw. Sommersemester 15. Januar, im Fall einer Bewerbung "ohne (Fach-)Abitur" entsprechend zur Bewerbungsfrist) im Online-Bewerbungs-Portal der Hochschule für Gesundheit hochgeladen werden (nicht im Portal von Hochschulstart.de). Liegen diese Nachweise nicht als Upload bis zum Fristende dem Studierendenservice der Hochschule vor, wird der Antrag abgelehnt.
Antrag auf bevorzugte Zulassung
Bewerber*innen, die zu Beginn oder während eines Dienstes die Zulassung für den gewünschten Studienplatz an der Hochschule für Gesundheit erhalten, können diesen zunächst nicht annehmen, da die Ableistung des Dienstes die sofortige Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Gesundheit Bochum verhindert.
Diese Bewerber*innen haben nach dem Dienstende bis zum 2. Vergabeverfahren der Hochschule für Gesundheit Bochum einen Anspruch auf erneute Auswahl im selben Studiengang auf der Grundlage des früheren Zulassungsbescheides der Hochschule für Gesundheit Bochum vor allen anderen Bewerber*innen.
Danach verfällt der Anspruch.
Die erneute Auswahl vor allen anderen Bewerber*innen wird nicht automatisch gewährt. Hierfür ist eine erneute form- und fristgerechte Bewerbung auf denselben Studiengang bei der Hochschule erforderlich, in der die erneute / bevorzugte Auswahl beantragt und nachgewiesen wird. Dies erfolgt durch Vorlage der Dienstzeitbescheinigung sowie des früheren Zulassungsbescheides zur Bewerbung.
Im WiSe 2020/21 zugelassene Bewerber*innen im Studiengang "Bachelor Hebammenkunde" können keine bevorzugte Zulassung im WiSe 2021/22 (oder in darauf folgenden Verfahren) für den Studiengang "Bachelor Hebammenwissenschaft" geltend machen.
Hierbei handelt es sich nicht um denselben Studiengang. Es unterscheiden sich sowohl Name und Prüfungsordnung des Studienganges als auch u.a. die berufsgesetzlichen Rechtsgrundlagen.
Wichtig:
- Nach der erfolgreichen Abgabe einer Bewerbung in unserem Online-Portal nehmen Sie am Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil. Zusätzlich steht es Ihnen frei, diesen Sonderantrag zu stellen und somit Ihre Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Beachten Sie jedoch genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Anträge.
- Diese Nachweise inkl. Anlagen müssen zwingend bis zum Ende der Bewerbungsfrist (Wintersemester in der Regel 15. Juli bzw. Sommersemester 15. Januar, im Fall einer Bewerbung "ohne (Fach-)Abitur" entsprechend zur Bewerbungsfrist) im Online-Bewerbungs-Portal der Hochschule für Gesundheit hochgeladen werden (nicht im Portal von Hochschulstart.de). Liegen diese Nachweise für den selben Studiengang nicht als Upload bis zum Fristende dem Studierendenservice der Hochschule vor, wird der Antrag abgelehnt.
Antrag auf Nachteilsausgleich
Es wird zwischen zwei Arten von Anträgen auf Nachteilsausgleich unterschieden:
1) Verbesserung der Durchschnittsnote
Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
2) Verbesserung der Wartezeit
Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie gehindert haben, Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher zu erwerben.
Mehr Informationen zu diesen beiden Anträegn finden Sie im Auszug aus den Merkblättern der Stiftung für Hochschulzulassung:
Wichtig:
- Nach der erfolgreichen Abgabe einer Bewerbung in unserem Online-Portal nehmen Sie am Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil. Zusätzlich steht es Ihnen frei, diesen Sonderantrag zu stellen und somit Ihre Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Beachten Sie jedoch genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Anträge.
- Diese Nachweise inkl. Anlagen müssen zwingend bis zum Ende der Bewerbungsfrist (Wintersemester in der Regel 15. Juli bzw. Sommersemester 15. Januar, im Fall einer Bewerbung "ohne (Fach-)Abitur" entsprechend zur Bewerbungsfrist) im Online-Bewerbungs-Portal der Hochschule für Gesundheit hochgeladen werden (nicht im Portal von Hochschulstart.de). Liegen diese Nachweise nicht als Upload bis zum Fristende dem Studierendenservice der Hochschule vor, wird der Antrag abgelehnt.
Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium
Wer bereits ein Studium in Deutschland abgeschlossen hat und ein weiteres zulassungsbeschränktes Studium aufnehmen möchte, muss sich um einen Zweitstudienplatz bewerben.
Maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt, wann Sie das Erststudium an einer deutschen Hochschuleabgeschlossen haben.
Ausführliche Informationen zur Bewerbung und den Antrag auf Zulassung zum Zweitstudium haben wir hier für Sie zusammengetragen:
Olympiakader / Spitzensportler*innen
Bewerber*innen, die einem auf Bundesebene gebildetem Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden vorrangig zugelassen. Dazu zählen:
- Olympiakader (OK)
- Perspektivkader (PK)
- Ergänzungskader (EK)
- Nachwuchskader 1 (NK 1)
- Nachwuchskader 2 (NK 2)
- Landeskader (LK)
Dies erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung über die Bundeskaderzugehörigkeit des deutschen Olympiastützpunktes. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass die Angehörigkeit eines der o.g. Kader für das Bewerbungssemester besteht.
Wichtig:
Nach der erfolgreichen Abgabe einer Bewerbung in unserem Online-Portal nehmen Sie regulär am Vergabeverfahren um einen Studienplatz teil. Zusätzlich steht es Ihnen frei, diesen Sonderantrag zu stellen und somit Ihre Chance auf einen Studienplatz zu erhöhen. Beachten Sie jedoch genau die jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen, siehe oben.
Diese Nachweise inkl. Anlagen müssen zwingend bis zum Ende der Bewerbungsfrist (Wintersemester in der Regel 15. Juli bzw. Sommersemester 15. Januar, im Fall einer Bewerbung "ohne (Fach-)Abitur" entsprechend zur Bewerbungsfrist) im Online-Bewerbungs-Portal der Hochschule für Gesundheit hochgeladen werden (nicht im Portal von Hochschulstart.de). Liegen diese Nachweise nicht als Upload bis zum Fristende dem Studierendenservice unserer Hochschule vor, wird der Antrag abgelehnt.
Zweit- / Nebenhörerschaft
Studierende, die an einer anderen Hochschule als Erst- / Haupthörer*in immatrikuliert sind, können auf Antrag an der Hochschule für Gesundheit Bochum als Zweit-/ Nebenhörer*in zugelassen werden.
Als Zweithörer*innen sind Sie voll prüfungsberechtigt und können einen Studienabschluss an der Zweit-/ Nebenhochschule erwerben.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Zulassung zur Zweit-/ Nebenhörerschaft (PDF) nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn maximal einer der Studiengänge in dem zu beantragendem Fachsemester zulassungsbeschränkt ist. Sollten beide Studiengänge im zu beantragendem Fachsemester zulassungsbeschränkt sein, kann keine Zulassung als Zweit-/Nebenhörer*in erfolgen.
Beispiel:
Sie studieren an Ihrer Erst-/ Haupthörerhochschule im 4. Fachsemester. Sollte dieses 4. Fachsemester zulassungsbeschränkt sein (ggf. halten Sie Rücksprache mit Ihrem Studierendensekretariat), kann eine Zulassung an unserer Hochschule nicht stattfinden, wenn Sie sich an unserer Hochschule auf einen zulassungsbeschränkten Studiengang als Zweit-/ Nebenhörer*in bewerben wollen.
Wichtig:
- Lassen Sie sich vom Studierendensekretariat Ihrer Erst-/Haupthörerhochschule bestätigen wird, dass der von Ihnen studierte Studiengang in dem betreffenden Semester keiner Zulassungsbeschränkung unterliegt (siehe Punkt 4 des Antrags). Sie sind hier in der Nachweispflicht, deshalb ist dieser Nachweis zwingend erforderlich.
- Zweithörer*innen zahlen an der Hochschule für Gesundheit Bochum pro Semester keinen Zweithörerbeitrag und erhalten kein Semestertickt (dieses erhalten Sie von Ihrer Erst-/ Haupthörerhochschule).
- Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Zulassung zur Zweit-/ Nebenhörerschaft muss bis zum 01.03. (Start zum SoSe) oder 01.09. (Start zum WiSe) im Studierendenservice unserer Hochschule postalisch eingegangen sein.