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Unsere Studiengänge

Wintersemester 2021/22 · Wie funktioniert das Semester in Präsenz an der HS Gesundheit?

Alles Wichtige zum Wintersemester 21/22 für Studierende auf einen Blick

Wir freuen uns sehr, Sie im Wintersemester 21/22 wieder an unserer Hochschule persönlich begrüßen zu können!

  • Lehrveranstaltungen an der HS Gesundheit finden im Wintersemester 21/22 grundsätzlich in Präsenz statt.
  • Zugang für Studierende erfolgt nach den 3G-Regeln – geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test, jeweils nicht älter als 24 Stunden)
  • Die 3G-Regeln werden am Eingang überprüft – bitte etwas mehr Zeit für die Ankunft einplanen als üblich.

    Öffnungszeiten
    • Montag bis Freitag
      7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
      Haupteingang Terrasse (Gesundheitscampus 8)
      Eingang Atrium (Gesundheitscampus 6)
    • Täglich
      16:00 - 7:30 Uhr
      Haupteingang Terrasse (Gesundheitscampus 8)
  • Studierende die geimpft oder genesen sind, erhalten auf Wunsch einen Immunisierungsnachweis der HS Gesundheit für einen beschleunigten Zugang zu den Gebäuden und zu Veranstaltungen der Hochschule.

    Alle Informationen zum Immunisierungsnachweis
  • Die Kontaktnachverfolgung entfällt.  
  • Es gibt aktuell keine Beschränkung der Anzahl von Teilnehmenden in Lehrveranstaltungen.
  • Die Abstandsregelung gilt weiterhin mit Ausnahme von Sitzplätzen in Lehrveranstaltungen.
  • Die Maskenpflicht bleibt bis zur Einnahme der Plätze in den Veranstaltungsräumen bestehen. Sobald der Sitzplatz eingenommen ist, kann von der Maskenpflicht ausnahmsweise abgewichen werden.

Regelungen für den Präsenzbetrieb im Wintersemester 2021/22 in ausführlicher Form

1. Präsenzlehre als Regelfall auf Basis des 3G-Modells

a) Grundsatz

Entsprechend der rechtlichen Vorgaben in der CoronaSchVO NRW vom 17.8.2021 in der ab dem 11.09.2021 gültigen Fassung sowie des vorliegenden Entwurfs der Sechsten Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (Stand 26.08.2021) und angesichts des flächendeckenden Impfangebots für Lehrende und Studierende finden – wie bereits mitgeteilt - Lehrveranstaltungen an der HS Gesundheit im WS 2021/22 grundsätzlich in Präsenz statt.

Der Zugang ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO jedoch auf Studierende beschränkt, die iSd. § 2 Abs. 8 CoronaSchVO vollständig geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Folglich sind Abstandsvorgaben in Lehrveranstaltungen an festen Plätzen und Rückverfolgung entfallen. Eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden in Lehrveranstaltungen besteht nicht. Hiermit wird § 2 der Corona-Ausnahmerichtlinie des Präsidiums vom 22.04.2020, zuletzt geändert am 09.02.2021, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Inwiefern die sonstigen Regelungen der Corona-Ausnahmerichtlinie, die insbesondere auch die Ausnahmen für Prüfungen vorsehen, über den 01.10.2021 hinaus verlängert werden kann, ist derzeit noch nicht absehbar. Solange keine landesrechtlichen Regelungen vorliegen, die eine Verlängerung ermöglichen, tritt die Richtlinie zum 01.10.2021 wie bekannt außer Kraft.

b) Digitale Angebote für Studierende, die das 3G-Kriterium nicht erfüllen

Da seit Juli 2021 ein flächendeckendes Impfangebot vorliegt und zudem die Möglichkeit zur Schnelltestung an der Hochschule besteht, ist es nicht erforderlich, ein zusätzliches digitales Angebot für Studierende zur Verfügung zu stellen, die das 3G-Kriterium nicht erfüllen. Ist Studierenden im Einzelfall eine Teilnahme in Präsenz (z.B. aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen) nicht zumutbar, entscheiden die jeweiligen Lehrenden über individuelle alternative Lehr-/Lernformen zur Erreichung der Lernziele. Die Veranstaltungsräume verfügen über eine technische Ausstattung zur online-Übertragung von Lehrveranstaltungen, von der Lehrende Gebrauch machen können.

c) Überprüfung der 3G-Kriteriums

Die Hochschule ist nach § 4 CoronaSchVO dazu verpflichtet, die Einhaltung des 3G-Kriteriums flächendeckend zu überprüfen. Sie wird dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass beim Betreten des Gebäudes eine Kontrolle erfolgen wird.

d) Maskenpflicht

Solange von der CoronaSchVO vorgeschrieben, sind in den Gebäuden der Hochschule grundsätzlich medizinische Masken zu tragen, dies gilt in den Veranstaltungsräumen auch während der Einnahme der Plätze. Ob sodann von der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 Alt. 2 CoronaSchVO verankerten Ausnahmeoption Gebrauch gemacht wird, entscheidet der/die jeweilige Lehrende nach pflichtgemäßem Ermessen.

e) Hygienekonzept

Zu weiteren Detailfragen wird auf das Hygienekonzept in der aktuellen Version verwiesen. Das finden Sie immer in der aktuellen Version hier.

2. Rückfallstrategie für den Fall der Einführung von Obergrenzen der Anzahl der Teilnehmenden bzw. eines Abstandsgebots in Veranstaltungsräumen

Soweit die Zahl der Teilnehmenden durch Obergrenzen gedeckelt wird oder faktisch durch die Wiedereinführung von Abstandsregeln begrenzt wird, gilt unter Beachtung der dann geltenden Rechtslage die Vorgabe: soviel Präsenz wie möglich, soviel digitaler Unterricht wie notwendig.

a) Übergang zu überwiegend digitalen Lehrformen

Sollten neue Beschränkungen dazu führen, dass die Mehrheit der Teilnehmenden einer konkreten Lehrveranstaltung nicht mehr an dem Präsenzunterricht teilnehmen kann, entscheidet die bzw. der Lehrende, ob sie bzw. er auf das Konzept des Wechselunterrichts bzw. der Hybridlehre setzt oder die Veranstaltung ausschließlich digital angeboten wird.

b) Übergang zu einem flächendeckenden Online-Unterricht nur im Falle eines erneuten Lockdowns

Allein für den Fall, dass die gesetzlichen Vorgaben bzw. die Vorgaben des Präsidiums Präsenzunterricht gänzlich untersagen, wird der Unterricht ausschließlich in digitaler Form angeboten.

Stand 14.09.21

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