Zum Hauptinhalt springen
Foto: Eine Seminarsituation
Unsere Studiengänge

Altersgrenze / ü55

Bewerber*innen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung (maßgeblich ist das Datum der Bewerbungsfrist) bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind nur dann am Vergabeverfahren zu beteiligen, wenn für ihr beabsichtigtes Studium schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen - dies regelt die zuständige Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 2 der Studienplatzvergabeverordnung NRW) für ganz Nordrhein-Westfalen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Die Regelung des Gesetzgebers - mehrfach bestätigt durch Urteile an (Ober-)Verwaltungsgerichten - sieht hier in der Regel jüngere Bewerber*innen, die noch am Anfang ihrer (Berufs-)Ausbildung stehen, begünstigt. Die Gerichte stimmen dieser Ansicht zu und urteilen...

  • "...dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr oder jedenfalls nicht auf Dauer zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorangeht."

  • "Der Eingriff in die Ausbildungs- und Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft gerechtfertigt und trägt mit seiner Regel-Ausnahme-Konzipierung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, die knappen und kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze bei Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot überschießenden Nachfrage grundsätzlich solchen Bewerbern bereitzustellen, die den angestrebten Beruf voraussichtlich auch für eine gewisse Dauer werden ausüben können. Davon kann bei Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, in der Regel nicht ausgegangen werden."

  • "Die Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass jenseits der Altersgrenze eine Beteiligung am Vergabeverfahren nicht mehr stattfindet, und ist als solche grundsätzlich eng auszulegen."
    (Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.11.2019 - 6 K 10881/16)

Selbstverständlich steht es Ihnen dennoch offen, einen Antrag auf Beteiligung zu stellen.

Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung sind an die Bewerbungen von Interessierten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, jedoch sehr strenge Maßstäbe anzusetzen.

Nachweise

Ihre ausführliche Begründung zusammen mit geeigneten Nachweisen stellen Sie uns über das Online-Portal zur Verfügung. Vor Ablauf der Bewerbungsfrist sind diese Unterlagen im Zuge Ihrer Bewerbung als Datei-Upload (.pdf) hochzuladen.

Können bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine oder keine ausreichenden Nachweise bzw. entsprechende Begründungen für schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe vorgelegt werden, so müssten wir Sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

Hier gelangen Sie zurück

zu den weiteren FAQ-Einträgen

Minderjährige Bewerber*innen / u18

Bewerber*innen, die bis zum Vorlesungsbeginn des Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können laut § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Vergabeverordnung NRW zusätzlich in einer Vorabquote (2%) geführt werden.

Im Zulassungsverfahren steigert diese Teilnahme an der Quote die Chancen auf einen Studienplatz an unserer Hochschule, daher handelt es sich um eine sogenannte Chancen-Quote. So durchlaufen minderjährige Bewerber*innen erst die Hauptquoten (Leistung, Wartezeit sowie die hochschuleigene Auswahl) und haben - für den Fall, dass sie dort nicht zugelassen werden konnten - eine zusätzliche Chance, in der Quote für Minderjährige berücksichtigt zu werden. Wurden sie jedoch bereits in einer der vorherigen Hauptquoten zugelassen, nehmen sie nicht weiter an dieser Quote teil.

Zur Teilnahme an dieser Quote müssen alle der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein.

  • Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz im Haushalt Ihrer Eltern haben.

  • Sie müssen in einer der folgenden angrenzenden Städte / Kreise wohnen:

Städte: Bochum, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne

Kreise:

  • Ennepe-Ruhr-Kreis
    bestehend aus den Städten: Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
  • Kreis Recklinghausen
    bestehend aus den Städten: Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop

Nachweise

Ein geeigneter Nachweis ist eine aktuelle Meldebescheinigung, aus der die Erfüllung aller hier genannten Voraussetzungen hervorgeht.

Sollte Ihr eigenes Geburtsdatum auf der gemeinsamen Meldebescheinigung nicht explizit ausgewiesen sein, ist zusätzlich der Nachweis Ihrer Geburtsurkunde / Ihres Passes (zur Feststellung Ihrer Minderjährigkeit) erforderlich.

Während Ihrer Bewerbung in unserem Online-Portal haben Sie die Möglichkeit, diesen Sonderantrag zu stellen. Die o.g. Meldebescheinigung ist vor Ablauf der Bewerbungsfrist als Scan (.pdf) im Portal hochzuladen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, kann keine Beteiligung an dieser zusätzlichen Chancen-Quote erfolgen.

Hier gelangen Sie zurück

zu den weiteren FAQ-Einträgen

Awards

Logo Weltoffene Hochschulen gegen FremdenfeindlichkeitAlle Bewertungen auf StudyCheck.de lesenLogo 50 Jahre Hochschulen für angewandte Wissenschaften