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Unsere Studiengänge

Informationen zur „Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ / G 42

In einigen Studiengängen der Hochschule für Gesundheit sind im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Praxiseinsätzen Gefährdungen bezüglich biologischer Arbeitsstoffe ermittelt worden. Daher muss für die betreffenden Studierenden die Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge „Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (ehemalige Bezeichnung G 42) durchgeführt werden.

Diese Pflichtvorsorge dient dem Schutz vor möglichen Infektionsgefährdungen durch Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen (d.h. mit Blut, Speichel, Urin, usw.).

Diese Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge muss ausschließlich für die Studierenden der Bachelor-Studiengänge Ergotherapie, Hebammenkunde, Logopädie und Physiotherapie durchgeführt werden.

Ab dem Studienstart WS 2020/21 müssen zusätzlich auch die Studierenden des Bachelor-Studiengangs Pflege die Pflichtvorsorge wahrnehmen.

Die Studierenden des Studienbereiches Pflege (bis Studienbeginn WS 2019/20) sind bereits durch ihren Arbeitsvertrag abgesichert und werden durch die Ausbildungseinrichtungen untersucht und ggf. geimpft - somit müssen diese nicht an der hier beschriebenen Pflichtvorsorge teilnehmen.

Hier finden Sie ausführliche Antworten auf Fragen rund um das Thema "Arbeitsmedizinische Vorsorge":

Kontakt

E-Mail Prüfungsamt

Zentrale Durchwahl:

+49 234 77727-392

Adresse

Hochschule für Gesundheit
Gesundheitscampus 6 - 8
GC-8 Etage 1 / Raum 1211, 1215, 1219
44801 Bochum

Wie wird die Pflichtvorsorge durchgeführt?

Es findet zunächst ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese statt. Darauf folgen körperliche oder klinische Untersuchungen (mit Blutabnahme), soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der*die Studierende diese Untersuchungen nicht ablehnt.

  • Dauer: ca. 20 min
  • Abhängig vom Ergebnis der Vorsorge werden Impfungen angeboten.
  • Bitte Impfausweis mitbringen!

Welche Konsequenzen hat ein Versäumnis?

Bei der Vorsorgeuntersuchung handelt es sich um eine Pflichtvorsorge! Studierende, die diese nicht durchgeführt haben, werden von Praxiseinsätzen ausgeschlossen, bei denen Sie mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt treten!

Wann ist die Pflichtvorsorge durchzuführen?

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge muss vor dem ersten praktischen Einsatz durchgeführt werden, bei dem Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen zu erwarten ist. Sollte ein praktischer Einsatz durchgeführt werden, bei dem Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausgeschlossen werden können, dann ist der Vorsorgenachweis noch nicht zwingend erforderlich.

Nach der Erstvorsorge erfolgt nach 12 Monaten eine Nachuntersuchung, im weiteren Verlauf muss diese dann alle 36 Monate wiederholt werden.

Die Entscheidung, ob es sich um einen Ersttermin oder einen Folgetermin handelt, trifft der*die Arbeitsmediziner*in, abhängig vom Impfheft und der Untersuchung. Dementsprechend wird der Vorsorgenachweis ausgestellt.

Achtung: Vorsorgeuntersuchung und Schwangerschaft

Bei Schwangeren sind zusätzliche Untersuchungen notwendig!

D.h. bei Kenntnis einer Schwangerschaft ist eine sofortige Nachuntersuchung unabhängig von den oben genannten Fristen notwendig, sowie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Praxisarbeitsplatz (bitte diesbezüglich bei den zuständigen Ansprechpersonen für das Praktikum im Studiengang melden).

Wo kann ich die Vorsorgeuntersuchung durchführen?

Die mit der Vorsorge verbundenen Kosten (ggf. Untersuchungs-, Impf- sowie Folgekosten) werden von der Hochschule nur dann übernommen, wenn diese bei den mit der Hochschule unter Vertrag stehenden Betriebsärztlichen Diensten durchgeführt wird. Hier finden Sie eine Aufstellung dieser vertraglich gebundenen Betriebsärzlichen Dienste.

Betriebsärztlicher Dienste (PDF)

Wie weise ich die Vorsorgeuntersuchung der hsg nach?

Insofern die Vorsorgeuntersuchung bei den mit der Hochschule unter Vertrag stehenden Betriebsärztlichen Diensten durchgeführt wird, sind nach Absolvieren der Vorsorgeuntersuchung keinerlei Unterlagen einzureichen. Der Betriebsärztliche Dienst leitet eine Kopie des Nachweises über die durchgeführte Pflichtvorsorge direkt an die hsg weiter.

Studierende erhalten vom Betriebsärztlichen Dienst den Nachweis im Original für ihre Unterlagen.

Masernschutzgesetz

Zum 1.März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Intention des Gesetzes ist es, eine Impfungsrate gegen Masern von mindestens 95 Prozent zu erreichen. Für bestimmte Personengruppen wird deshalb eine Impfpflicht eingeführt. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sieht das Gesetz vor,

„dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Schulen und Kindertagesstätten) betreut werden, oder in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, oder in solchen Einrichtungen, oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen“.

Gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung muss ein entsprechender Nachweis über den Masernimpfschutz oder die -immunität erbracht werden.

Folgend finden Sie noch einen sehr informativen Link:

Bundesministeriums für Gesundheit

Dort wird auch auf die Übergangsregelung eingegangen, für die die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind.

Sollten Sie von der Impfpflicht getroffen sein und noch keinen Impfschutz haben oder nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit sich kostenfrei bei Ihrem Hausarzt impfen zu lassen.

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