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Foto: Studierende in einer Lernsituation
Unsere Studiengänge

Staatliche Prüfungen

Die Staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung ist in den Bachelorstudiengängen Ergotherapie, Hebammenkunde, Logopädie, Pflege und Physiotherapie in Form von Modulabschlussprüfungen in das Studium integriert. Die entsprechenden Prüfungsleistungen werden daher sowohl als Staatliche Prüfung als auch als Modulabschlussprüfung gewertet.

Die Staatliche Prüfung findet im vorletzten Semester statt. Für die Studiengänge Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie ist dies das 6. Semester und für den Studiengang Hebammenkunde das 7. Semester. Für den Studiengang Pflege finden die Staatlichen Prüfungen im 6. und 7. Semester statt.

Die Teilnahme an der Staatlichen Prüfung ist nur nach vorheriger Anmeldung und Zulassung durch die entsprechende Behörde möglich. Zuständig ist – mit Ausnahme des Studiengangs Pflege – das Gesundheitsamt Bochum. Für die Studierenden der Pflege ist die Bezirksregierung Arnsberg verantwortlich.

Für Studierende, die noch offene Prüfungsleistungen zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen haben, besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines zusätzlichen Prüfungstermins. Ggf. kann aber die Möglichkeit angeboten werden, die offenen Prüfungen noch in einem Prüfungszeitraum vor Beginn der Staatlichen Prüfungen zu absolvieren. Dies hängt u.a. von den jeweiligen Kapazitäten im Studiengang sowie dem Bedarf der Studierenden ab.

Anmeldung

Die Zulassung zur Staatlichen Prüfung wird persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person während der angegebenen Sprechzeiten im Prüfungsamt der Hochschule für Gesundheit beantragt.

Sind Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung verhindert und befinden sich z. B. im Ausland, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit dem Prüfungsamt in Verbindung. Wir informieren Sie dann gerne über die weiteren Schritte zur Erteilung einer Vollmacht.

Zeitraum der Anmeldung

  • Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie: i.d.R. 01. - 14. März
  • Hebammenkunde: i.d.R. 01. - 14. Juli
  • Pflege: i.d.R. 01. - 14. Januar

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 2 Kopien des Personalausweises oder Reisepasses (Vorder- und Rückseite des Ausweises bitte auf eine Seite kopieren)
  • ggf. eine Vollmacht (PDF); die bevollmächtigte Person muss sich durch einen Personalausweis oder Reisepass ausweisen

Zusätzlich zu den o. g. Unterlagen sind von Studierenden des Studiengangs Logopädie mitzubringen:

  •   Nachweis (im Original) über eine Ausbildung in Erster Hilfe, mind. 16 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht

Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und die nicht überschrittene Fehlzeit von 12 Wochen, die nach den berufsgesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen als Zulassungsvoraussetzung vorliegen muss, wird von der Studiengangsleitung ausgestellt und direkt an das Prüfungsamt weitergegeben.

Zulassungsvoraussetzungen

Nachdem der Antrag fristgerecht im Prüfungsamt eingegangen ist wird geprüft, ob die hochschulseitigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  • Ergotherapie: Bestehen aller Prüfungsleistungen bis 5. Fachsemester, mind. 150 CP
  • Hebammenkunde: Bestehen aller Prüfungsleistungen bis 6. Fachsemester, mind. 155 CP (bis PO 2015) bzw. mind. 144 CP (ab PO 2016)
  • Logopädie: Bestehen aller Prüfungsleistungen bis 5. Fachsemester, mind. 142 CP (bis PO 2015) bzw. mind. 150 CP (ab PO 2016)
  • Pflege: Bestehen von Prüfungsleistungen der ersten 5 Fachsemester mit mind. 140 CP
  • Physiotherapie: Bestehen aller Prüfungsleistungen bis 5. Fachsemester, mind. 150 CP (bis PO 2015) bzw. mind. 140 CP (ab PO 2016)

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch auf die Benotung bereits erbrachter Prüfungsleistungen warten, können Sie bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen unter Vorbehalt zugelassen werden.

Werden noch fehlenden Prüfungsleistungen im späteren Verlauf mit "nicht bestanden" bewertet, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt und die Zulassung wird seitens der Hochschule sowie auch der Behörden zurückgenommen. Eine Teilnahme an der Staatlichen Prüfung ist dann nicht möglich. Hierüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Überprüfung der Voraussetzungen durch die Behörden / Erteilung der Zulassung

Vollständig eingereichte Unterlagen werden vom Prüfungsamt an die Behörden weitergeleitet. Dort werden die Unterlagen gemäß den berufsgesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geprüft. Sind alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt - insbesondere die Vorgaben in Bezug auf Fehlzeiten und Mindeststunden - erteilen die Behörden die Zulassung (ggf. unter Vorbehalt).
Jeder Studierende erhält per Post eine Einzelzulassung, in der auch der Prüfungszeitraum bekannt gegeben wird.

Letztmalige Überprüfung der Voraussetzungen

ggf. Rücknahme der Zulassung seitens der Hochschule (Modulabschlussprüfungen)

 Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums der Staatlichen Prüfungen muss die Benotung aller noch ausstehender Prüfungsleistungen erfolgt und dem Prüfungsamt gemeldet worden sein. Andernfalls wird Ihre vorläufige Zulassung durch die Hochschule zurückgenommen. Dies hat zur Folge, dass auch die Behörden ihre vorbehaltliche Zulassung zurückziehen. Hierüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

WICHTIG: Haben Sie an einer Wiederholungsprüfungen teilgenommen, deren Ergebnis noch nicht feststeht, sprechen Sie bitte frühzeitig mit Ihrer Prüferin/ Ihrem Prüfer über den Zeitpunkt der Notenfeststellung!

ggf. Rücknahme der Zulassung seitens der Behörden (Staatlichen Prüfungen)

Drei Wochen vor Beginn der Staatlichen Prüfungen werden ebenfalls Ihre aktuellen Einsatz- und Fehlzeiten überprüft. Ist die Anzahl der Fehlstunden über das erlaubte Maß hinaus überschritten oder liegen die Nachweise Ihrer jüngsten Praxiseinsätze nicht vor, wird die vorbehaltliche Zulassung durch die Behörden zurückgenommen. Hierüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

WICHTIG: Bitte achten Sie darauf, die Nachweise aller absolvierten Praxisenisätze zeitnah zur Verbuchung im Praktikantenamt einzureichen!

Wird die Zulassung durch die Behörden zurückgenommen, führt dies nicht automatisch zur Rücknahme der Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen, wird aber als Rücktrittsgrund anerkannt. In diesem Fall ist ein formloser Antrag - zusammen mit dem Bescheid über die Rücknahme der Zulassung vom Gesundheitsamt/der Bezirksregierung - im Prüfungsamt einzureichen.

Antrag auf Berufszulassung

Um die Berufszulassung zu beantragen, sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. erweitertes Führungszeugnis

Die Bescheinigung für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses erhalten Sie nach erfolgter Zulassung.
Die Unterlagen werden von der Antragsstelle direkt an das Gesundheitsamt übermittelt.

Der Verwendungszweck lautet: "Hochschule für Gesundheit + betreffender Studiengang". Die Quittung sollten Sie als Nachweis aufbewahren!

 

Ergotherapie, Hebammenkunde, Logopädie, Physiotherapie:

Gesundheitsamt Bochum
Frau Seck / Herr Blase
Westring 28/30
44777 Bochum

 

Ausnahme Pflege: Die Studierenden der Pflege benötigen ein Führungszeugnis der Belegart 0. Hierfür ist keine Bescheinigung notwendig. Sie können das Führungszeugnis direkt beantragen und an die folgende Adresse schicken lassen:

Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertztstr. 1
59821 Arnsberg

Bitte den Verwendungszweck "24.17 - HS Gesundheit Bochum - Pflege" angeben.

 

2. Ärztliche Bescheinigung vom Hausarzt / Betriebsarzt - nicht vom Amtsarzt!

Diese Vorlage (PDF) kann Ihr Arzt zur Ausstellung der Bescheinigung verwenden.

 

3. Antrag auf Berufszulassung

Bitte verwenden Sie diese Vorlage (PDF).

Ausnahme Pflege: Studierende der Pflege verwenden bitte diese Vorlage (PDF).

Die ärztliche Bescheinigung (2.) sowie den ausgefüllten Antrag auf Berufszulassung (3.) reichen Sie bitte beim Prüfungsamt ein. Hier werden die Unterlagen gesammelt und an die Behörden weitergeleitet.

 

Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erlaubnisurkunde nicht älter als 3 Monate sein. Bitte beantragen Sie das Führungszeugnis daher so früh wie möglich, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem betreffenden Zeitpunkt.
Damit die Unterlagen auch nicht zu spät bei den Behörden eintreffen, sollten die Beantragung spätestens 6 Wochen vor dem betreffenden Zeitpunkt erfolgen.

Falls die Unterlagen nicht rechtzeitig bei den Behörden vorliegen, kann es zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Erlaubnisurkunde kommen.

Sollten Sie die Staatliche Prüfung nicht bestanden haben und an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen müssen, ist ggf. eine erneute Beantragung dieser Unterlagen notwendig.

Zeugnis und Erlaubnisurkunde

Das Zeugnis über die Staatliche Prüfung und die Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung werden zusammen mit einem Gebührenbescheid postalisch durch die Behörden an Sie verschickt.

Für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde werden nach den Regelungen des Gebührengesetzes NRW vom 23.08.1999 und der Tarifstelle 10.3.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 in der zurzeit geltenden Fassung Gebühren in Höhe von EUR 60,00 erhoben.

Wiederholung von Prüfungen

Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungsleistung der Staatlichen Prüfung wird ein entsprechender Wiederholungstermin vom jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Wiederholungsprüfungen werden zu individuell vereinbarten Terminen abgelegt. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Leistungsstand des jeweiligen Studierenden.

Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss erneut schriftlich beantragt werden. Informationen zum weiteren Vorgehen erhalten die betreffenden Studierenden frühzeitig durch das Prüfungsamt.

Ist eine weitere praktische oder theoretische Ausbildung vor Antritt der Wiederholungsprüfung zu absolvieren, beschließt der Prüfungsausschuss über die Dauer dieser.

Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung des Staatsexamens abgeschlossen sein.

Anzahl der Wiederholungsversuche

Zur Erlangung der Berufszulassung haben die Studierenden in den Modulen der Staatlichen Prüfung nur einen Wiederholungsversuch.

Eine Ausnahme bildet hier der Studiengang Logopädie, dort haben die Studierenden zwei Wiederholungsversuche.

Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, können die betreffenden Module noch zur Erlangung des Bachelorabschlusses abgelegt werden. Der Erwerb der Berufszulassung ist jedoch nicht mehr möglich.

Verzögerungen im Studium und die Folgen

Sollte sich Ihr Studienverlauf durch das Nichtbestehen oder auch Nichtantreten von Modulprüfungen verzögern und Sie die Staatliche Prüfung aufgrund fehlender Module nicht antreten können, ist ein Verschieben der Staatlichen Prüfung um ein Studienjahr (= zwei Semester) möglich.

Die Staatliche Prüfung wird einmal im Jahr angeboten. Durch eine Verschiebung der Prüfung würde diese für die Studiengänge Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie nicht wie regulär angesetzt im 6. FS, sondern im 8. FS stattfinden. Für die Studiengänge Pflege und Hebammenkunde würde die Prüfung statt im 7. FS, im 9. FS stattfinden.

Falls sich Ihr Studienverlauf verzögert und Sie die Staatliche Prüfung verschieben müssen, vereinbaren Sie bitte in jedem Fall einen Beratungstermin mit dem Prüfungsamt.

Kontakt

E-Mail Prüfungsamt

Zentrale Durchwahl:

+49 234 77727-392

Adresse

Hochschule für Gesundheit
Gesundheitscampus 6 - 8
GC-8 Etage 1 / Raum 1211, 1215, 1219
44801 Bochum

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