Haftpflichtversicherungsschutz
Die Studierenden der Hochschule für Gesundheit werden im Rahmen ihres Studiums sowohl in externen Einrichtungen als auch hausintern in der Lehr- und Forschungsambulanz praktisch ausgebildet. Kennzeichnendes Merkmal dieser Ausbildung ist das angeleitete Lernen an der Patientin oder dem Patienten.
Wie in jeder beruflichen Tätigkeit können auch im Rahmen von praktischen Studienphasen Personen und Sachen zu Schaden kommen. In diesen Fällen stellt sich dann für alle Beteiligten die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet.
Nach der deutschen Rechtsordnung haftet diejenige Person, die schuldhaft eine Pflicht verletzt und dadurch bei einer anderen Person einen Schaden verursacht. Im Rahmen der praktischen Studienphasen wird in der Regel die aufnehmende Einrichtung haften (z.B. Altenheim, Klinik, Lehr- und Forschungsambulanz, Praxis oder sonstige Einrichtung), da die Studierenden dort als Lernende unter der ständigen Beaufsichtigung der Praxisanleitung stehen müssen. Verursacht in einer Lernsituation ein*e Studierende*r einen Personen- oder Sachschaden, wird deshalb in aller Regel eine der Einrichtung zurechenbare Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen.
Kein Versicherungsschutz der Studierenden besteht in folgenden Fällen:
- Vorsätzliche Schädigung von Personen und Sachen
- Vorsätzliche Missachtung einer Weisung der Praxisanleitung
Bitte entscheiden Sie, ob Sie vorsorglich auch eine private Haftpflichtversicherung abschließen.
Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für praktische Studienphasen im Ausland.
Versicherungsschutz
während praktischer
Studienphasen
Zum Thema "Versicherungsschutz während praktischer Studienphasen" sind für Studierende der Hochschule für Gesundheit wichtige Informationen zusammengefasst.
Sie finden diese Hinweise (sowohl zur Unfallversicherung als auch zur Haftpflichtversicherung) in folgendem