Informationen für Studierende mit Beeinträchtigung
Bitte beachten Sie: Anträge auf Nachteilsausgleich können per E-Mail an pruefungsamt@hs-gesundheit.de gesandt werden.
Nachteilsausgleiche in Prüfungen sollen Ihnen beispielsweise durch Änderungen der Prüfungsmodalitäten eine chancengleiche Teilhabe ermöglichen. Sie werden stets individuell und situationsbezogen auf Antrag vergeben. Nachteilsausgleiche sind keine Erleichterung, denn die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben erhalten. Für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung soll somit gewährleistet werden, dass sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung keinerlei Nachteile innerhalb des Studiums erfahren.
Informationen zum Nachteilsausgleich gem. § 13 der Prüfungsordnung
(1) Macht ein*e Studierende*r durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft, dass sie*er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten oder entsprechende Hilfsmittel zulassen. Entsprechendes gilt bei Studienleistungen.
(2) Anträge auf Nachteilsausgleich sind in der Regel spätestens vor der Anmeldung zu einer Modulprüfung für den regulären Prüfungstermin über das Prüfungsamt beim Prüfungsausschuss zu stellen. Auf Wunsch der*des Studierenden ist die*der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung der Hochschule für Gesundheit bei der Entscheidung über den Antrag zu beteiligen.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich begründet sich durch
- das Vorliegen einer beglaubigten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festgestellten Behinderung UND
- den Nachweis, wie sich die Beeinträchtigung bzw. Behinderung im Studium auswirkt.
Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Studierende eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Dabei orientiert sich die hsg an dem Behinderungsbegriff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).
Demnach sind auch chronische oder psychische Erkrankungen (z. B. Rheuma, Morbus Crohn oder Diabetes bzw. Essstörungen, Depressionen), Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, Autismus oder andere längerfristige Beeinträchtigungen Formen von Behinderungen – ebenso wie Sinnes- und Bewegungsbeeinträchtigungen. Hierzu gehören insbesondere Studierende mit Mobilitäts-, Seh-, Hör- oder Sprechbeeinträchtigungen.
Wichtig: Um Nachteilsausgleiche beantragen zu können, muss die Beeinträchtigung zwar nachgewiesen, nicht aber zwingend amtlich als (Schwer-) Behinderung festgestellt sein.
Eine beglaubigte gesundheitliche Beeinträchtigung oder amtlich festgestellte Behinderung allein begründet noch keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es kommt entscheidend darauf an, wie sich die Beeinträchtigung oder Behinderung im Studium auswirkt. Neben dem Nachweis der länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müssen Studierende darstellen, wo und in welcher Weise sich die Durchführung des Studiums und/oder der Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben. Nur konkrete Teilhabe-Defizite können kompensiert werden.
Als Nachweise eignen sich:
- (fach-) ärztliche Atteste und Stellungnahmen von (Fach-) Ärzten oder approbierten psychologischen Psychotherapeuten
- Behandlungsberichte von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
- Stellungnahmen von Reha-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe
- Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Ergänzend kann eine Stellungnahme der Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung der hsg hinzugefügt werden.
Was kann konkret beantragt werden?
Diese Aufstellung soll Orientierung geben, sie ist aber nicht abschließend:
- Verlängerung der Bearbeitungszeiten (z. B. Klausuren, Portfolios, Hausarbeiten oder Bachelorarbeit)
- Verlängerung der Vorbereitungszeiten (mündl. Prüfungen oder praktischen Prüfungen)
- Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
- Änderung der Prüfungsform
- Modifikation praktischer Prüfungen
- Aufteilen von Studienleistungen in Einzelabschnitte
- Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen
- Bereitstellung von adaptierten Prüfungsunterlagen
- Nichtberücksichtigung von Rechtschreibfehlern in Klausuren
- …
Konkrete Informationen zu den o. g. Ausgleichsmöglichkeiten finden Sie auch über das Deutsche Studentenwerk:
Handbuch "Studium und Behinderung"
Weitere wichtige Hinweise:
Die zuständigen Prüfungsorgane haben die Aufgabe festzustellen, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht und sicherzustellen, dass die beantragten Nachteilsausgleiche im konkreten Fall erforderlich, geeignet und angemessen sind, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren. Wenn beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen gegenüber den Mitstudierenden in Prüfungssituationen vorliegen, sind Nachteilsausgleiche zu bewilligen. Die angestrebten Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise ermöglichen und mit den inhaltlichen Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung in Einklang stehen. Sie sind nach Möglichkeit eng mit dem Studiengang abzustimmen.
Auch muss beachtet werden, dass nicht alle studienrelevanten Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden können. Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen. Das bedeutet: Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise können unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert werden, die Leistungsziele selbst sind dagegen zu erfüllen. In besonderen Fällen kann das bedeuten, dass eine Abänderung oder ein Ersatz einer Teilleistung nicht in Frage kommen, obwohl der oder die Antragstellende dies für notwendig erachtet. Das ist dann der Fall, wenn diese Teilleistung unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung ist und auch nach intensiver Prüfung nicht gleichwertig ersetzt werden kann.
Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs.
Zur Beratung und Beantragung eines Nachteilsausgleichs wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Nachteilsausgleich bei Staatlichen Prüfungen
Die von der Hochschule genehmigten Nachteilsausgleiche müssen für die Staatliche Prüfung gesondert beim Gesundheitsamt beantragt werden.
Die Beantragung von Nachteilsausgleichen für die Staatliche Prüfung muss mindestens 6 Monate vor Beginn der Staatlichen Prüfung erfolgen. Die Einreichung der Unterlagen für das Gesundheitsamt/Bezirksregierung erfolgt über das Prüfungsamt.
Kontakt
Zentrale Durchwahl:
+49 234 77727-392
Adresse
Hochschule für Gesundheit
Gesundheitscampus 6 - 8
GC-8 Etage 1 / Raum 1211, 1215, 1219
44801 Bochum
Formulare
Beratung
Sowohl vor als auch im Studium gibt es die Möglichkeit, sich von der "Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung" beraten zu lassen.