Studienvoraussetzungen Hebammenkunde nachqualifizierend (B.Sc.)
Im Folgenden werden Ihnen die für den Studiengang genannten Voraussetzungen einzeln ausführlich beschrieben, die allesamt zu erfüllen sind.
Bei Rückfragen zu den geltenden Voraussetzungen nehmen Sie gerne vorab Kontakt per E-Mail mit dem Studierendenservice auf.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - viel Erfolg! Beachten Sie bitte die Besonderheit, dass der Studiengang jeweils einzig zu einem Sommersemester startet - die Bewerbungsfrist ist jeweils der 15. Januar!
Wichtiger Hinweis:
Die Hochschulleitung hat beschlossen, den Studiengang „Hebammenkunde nachqualifizierend B.Sc.“ einzustellen. Der letztmalige Studienstart für diesen Studiengang findet zum Sommersemester 2023 statt.
Team Studierendenservice
Tel. +49 234 777 27-382
Hier finden Sie wichtige Informationen
- zum Studiengang sowie
- zum Bewerbungsverfahren.
Hochschulzugangsberechtigung
Grundvoraussetzung für ein Studium an der Hochschule für Gesundheit ist der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Letztlich sind eine Reihe von HZB-Arten denkbar:
- Allgemeine Hochschulreife ("Vollabitur") an einem Gymnasium, einer Gesamtschule, etc.
- Fachhochschulreife ("Fachabitur") an einem Berufskolleg, etc.
- ein bereits abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Fachhochschule oder Universität
- ein ausländischer (Hoch-)Schulabschluss (offizielle Umrechnung erforderlich)
- der Zugang zum Studium ohne Abitur und weitere
Beachten Sie bitte, dass es u.a. auch fachgebundene (Fach-)Hochschulreifen gibt, die ausschließlich zu einem Studium bestimmter Studiengänge berechtigen. Diese Einschränkung ist dann - meist auf der letzten Seite - Ihres Zeugnisses zu finden. Werden die von unserer Hochschule angebotenen Studiengänge davon nicht abgedeckt ist eine Einschreibung nicht möglich.
Berufszulassung als Hebamme
Zum Zeitpunkt der persönlichen Einschreibung ist der Nachweis über die erfolgreich erlangte Berufszulassung als Hebamme bzw. Entbindungspfleger in Deutschland zu erbringen.
Besonderheit:
Wurde die Berufszulassung in einem anderen Land (als Deutschland) erworben, so ist zwingend eine vorherige Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung bei der zuständigen Bezirksregierung erforderlich. Bei Bedarf finden Sie hier weitere Informationen zur
Anerkennung über die Bezirksregierung Münster
Ohne die erfolgreiche Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung durch die Bezirksregierung kann keine Einschreibung erfolgen - beachten Sie deshalb auch den zeitlichen Vorlauf, den dieses Anerkennungsverfahren benötigen wird.
Deutsche Sprachkenntnisse
Für Bewerber*innen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben, ist als weitere Zugangsvoraussetzung der Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen erforderlich. Dies gilt auch für deutsche Staatsbürger*innen.